Diese Laborordnung soll der Sicherheit während der Tätigkeit im Labor für Produktionstechnik dienen und einen ordnungsgemäßen Ablauf aller im Laborbereich anfallenden Übungen, Seminaren und Projekten gewährleisten. 

Die Sicherheitsbestimmungen gelten für alle im Labor tätigen Personen und sind als
Betriebsanweisung zu verstehen. Die Kenntnisnahme dieser Laborordnung ist durch Unterschrift von allen im Labor tätigen Personen zu bestätigen. Alle im Labor tätigen Personen sind in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und den Betriebsanweisungen von Ihren Vorgesetzten bzw. Hochschullehrern zu unterweisen und haben diese Unterweisung mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Diese Unterweisung erfolgt einmal pro Semester.

Verstöße gegen die Laborordnung werden mit dem Ausschluss von den Übungen geahndet.

1.      Regeln für das Arbeiten im Labor für Produktionstechnik

1.1 Die Maschinen und Einrichtungen des Labors dürfen nur von Personen benutzt werden, die in die Maschinen und Einrichtungen des Labors eingewiesen worden sind. Weiterhin sollte eine Lehrkraft anwesend ist. Ausnahmen sind mit dem Laborleiter/der Laborleiterin abzusprechen.

1.2 Werkzeuge, Geräte und Maschinen sind nur bestimmungsgemäß, nach sachkundiger Einweisung und nur nach ausdrücklicher Genehmigung des/r jeweiligen Verantwortlichen (Lehrkraft, Mitarbeiter des Labors) zu benutzen. Dies gilt auch für gelernte Handwerker/Techniker unter den Studierenden.

1.3 Alleinarbeit der Studierenden im Labor ist zu vermeiden. Studierende, die sich alleine und ohne Sichtkontakt zu anderen Personen im Labor aufhalten, ist es verboten Maschinen oder gefährliche Gerätschaften zu benutzen.

1.4 Automatisch arbeitende Systeme (z.B. CNC-Maschinen) dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

1.5 Studierende, die sich nicht inhaltlich auf die jeweilige Veranstaltung vorbereitet haben, können von der jeweiligen Veranstaltung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft die Lehrkraft.

1.6 Zu den Übungen sind geschlossenes Schuhwerk und lange Hosen zu tragen

1.7 Die jeweils vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung (Brillen, Gehörschutz usw.) ist bei entsprechenden Arbeiten zu tragen. Bei Arbeiten an Anlagen mit rotierenden Wellen ist besonders auf eng anliegende Kleidung zu achten. Das Tragen von Schmuck (Ketten, Ringen usw.) ist nicht erlaubt.

1.8 Kleidungsstücke, die den sicheren Übungs- und Arbeitsprozess behindern und/oder zu Gefährdungen beitragen, sind abzulegen.

1.9 Innerhalb der markierten Sicherheitsbereiche sind Sicherheitsschuhe (S3) zu tragen. Diese Sicherheitsschuhe müssen von den Studierenden mitgebracht werden. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit für die Straßenschuhe ist vorgesehen. Eine Lagermöglichkeit für Sicherheitsschuhe ist aus Platzgründen nicht gegeben.

1.10 Im Labor sind das Essen und Trinken sowie das Rauchen untersagt.

1.11 Im Labor ist der Alkohol und Drogenkonsum verboten. Unter Alkohol oder Drogen stehende Personen werden aus den Räumen das Labors verwiesen.

1.12 Während der Übungen ist das Benutzen von Handys und elektronischen Geräten, die nicht zur Übung benötigt werden, untersagt.

1.13 Jacken, Mäntel etc. sind in die Garderobe zu hängen, Taschen so auf zu bewahren, dass sie keine Stolperfallen darstellen

1.14 Den Anweisungen der Laborleitung bzw. der Mitarbeiter und Lehrkräfte ist unbedingt Folge zu leisten. Diese haben die Pflicht, Studierende, die durch ihr Verhalten sich selbst und/oder andere in Gefahr bringen, aus dem Labor zu verweisen.

1.15 Die Werkstatt- und Laborräume und deren Einrichtungen sind stets in Ordnung zu halten; insbesondere ist nach Ende der Arbeiten der Arbeitsplatz aufzuräumen.

1.16 Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Betriebsanweisungen sind einzuhalten. Die Betriebsanweisungen sind auf der Laborhomepage verfügbar und können bei Bedarf auch im Labor eingesehen werden.

1.17 Aus organisatorischen Gründen muss auf pünktlichen Anfang und Ende der Übungen geachtet werden.

1.18 Werden Arbeiten für Übungen / Abschlussarbeiten usw. an das Labor für Produktionstechnik übergeben ist ein Arbeitsplan entsprechend dem Muster vorzubereiten und mit den Mitarbeitern bzw. dem Laborleiter zu besprechen. Ohne Arbeitspläne kann keine Planung der Kapazitäten vorgenommen werden. Der Musterarbeitsplan ist auf der Laborhomepage verfügbar.

1.19 Das Labor und auch die dort tätigen Mitarbeiter haften nicht bei der Beschädigung oder dem Verlust von mitgebrachten eigenen Arbeitsmitteln insbesondere Laptops, Notebooks usw. Das Mitbringen von Arbeitsmitteln geschieht auf eigenes Risiko der Studierenden.

 

2. Sicherheitsvorschriften

2.1. Laborräume sind Betriebsräume. Hier dürfen Tätigkeiten nur nach entsprechender Einweisung durchgeführt werden.

2.2. Die Hochschule haftet nicht für persönliche und materielle Schäden, die nachweislich durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten entstanden sind.

2.3. Jeder ist angehalten, sich über den Standort von Feuergeräten, Verbandskasten und weiterer Sicherheitseinrichtungen zu informieren. Weitere Auskünfte erteilt der zuständige Sicherheitsbeauftragte des Labors.

2.4. Chronische Krankheiten (z.B. Epilepsie), die zu Unfällen führen können sind dem betreuenden Hochschullehrer bzw. Labormitarbeitern zu melden.

2.5. Akut kranke Personen, können bei Gefährdungen von der Übung ausgeschlossen werden, die Übung wird dann an einem anderen Termin nachgeholt.

2.6. Der Mutterschutz hat zum Ziel, die Schwangere bzw. nach der Geburt Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Überforderung zu schützen. Der Nachweis einer Schwangerschaft ist in der Studienverwaltung II a vorzulegen. Wer Fristen in Anspruch nehmen möchte, stellt einen Antrag mit entsprechenden Nachweisen in der Studienverwaltung. Ein Nachteilausgleich gemäß § 26 der RSPO muss rechtzeitig vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Prüferin oder dem Prüfer beantragt werden. Oder Umständen ist eine fachärztliche Ausgleichsempfehlung dem Antrag beizufügen. Der Mutterschutz sieht verpflichtend eine Überprüfung des Arbeitsumfeldes vor. Die oder der Vorgesetzten bzw. die Lehrkraft sollte über die Schwangerschaft formal in Kenntnis gesetzt werden, um Gefährdungen ausschließen zu können. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Beschäftigung bzw. dem Unterricht in Laboren und Werkstätten. Hier muss bei der Kenntnis einer Schwangerschaft umgehend eine Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsschutz vorgenommen werden. Es ist auszuschließen, dass Schwangere mit gesundheits-gefährdenden Stoffen Kontakt haben oder an Maschinen arbeiten, die sie gefährden könnten. Die Gefährdungsbeurteilung wird anhand eines Protokollbogens vorgenommen und dokumentiert. Es sind besondere Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten.

 

3. Regeln für die Arbeiten an elektrischen und elektronischen Systemen

3.1. Jeder Studierende und Tätige an den Systemen und Maschinen hat die Pflicht, sich über die Möglichkeiten des schnellen Abschaltens der gesamten Anordnung zu informieren (Not-Aus-Drucktaster).

3.2. Jeder Studierende und Tätige an den Systemen und Maschinen hat sich vor Benutzung elektrischer Geräte oder elektrischer Anlagen von ihrem einwandfreien Zustand überzeugen.

3.3. Es dürfen nur dafür bestimmte Schalter und Stelleinrichtungen bedient werden. Die Einstellungen an Sicherheitseinrichtungen dürfen nur von den dazu Befugten verändert werden.

3.4. Bei Störungen muss die Maschine/Anlage sofort abgeschaltet werden.

3.5. Wird festgestellt, dass Einrichtungen oder Hilfsmittel sicherheitstechnisch nicht einwandfrei sind, so ist dieser Mangel unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter zu melden. Die Geräte oder Anlagen sind nicht weiterzuverwenden und der Benutzung durch andere Personen zu entziehen sowie auf Gefahren hinzuweisen.

 

4. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit im Labor ist für Studierende an die ausgehängten Übungszeiten gebunden. Ausnahmen hiervon sind möglich, wenn interne Gründe vorliegen. Darüber entscheidet der verantwortliche Vorgesetzte, ebenso, ob unbeschadet entsprechend dieser Regelungen dieser Ordnung eine zweite Person anwesend sein muss.

 

5. Werkzeuge, Geräte und Rechner

5.1. Werkzeuge, Geräte und Rechner sind sorgfältig zu behandeln. Beschädigungen an diesen müssen unverzüglich dem zuständigen Mitarbeiter gemeldet werden. Für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden ist der Benutzer vollersatzpflichtig.

5.2. Nach der Benutzung müssen Werkzeuge und Geräte wieder an ihren ursprünglichen Platz zurückgebracht werden. Falls Aufbauten mehrere Tage in Betrieb sind, ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.

5.3. Das Installieren oder Deinstallieren von Software an den Arbeitsplatzrechnern ist untersagt, sofern dies die Lehrkraft nicht ausdrücklich anordnet.

5.4. Werden Maschinen/Anlagen des Labors genutzt, ist diese Nutzung in die entsprechenden Laborbücher einzutragen. Wird diese Eintragung unterlassen kann ein Laborverweis erfolgen.

 

6. Bauelemente, Material und Bestellungen

6.1. Sämtliches Material (Halbzeuge, Werkzeuge, Kühl- und Schmierstoffe usw.) ist sorgfältig zu behandeln und so zu verwenden, dass kein unnötiger Abfall oder Verschnitt entsteht.

6.2. Falls bei der Entnahme von Material auffällt, dass der Vorrat zu Neige geht, ist der zuständige Mitarbeiter zu informieren.

6.3. Das Material im Labor ist Eigentum der Hochschule und darf nur im Rahmen von Lehrveranstaltungen verwendet werden.

6.4. Bestellungen für Übungen, Projektarbeiten usw. sollen aus Kostengründen immer als Sammelbestellungen ausgeführt werden. Diese hat der betreuende Hochschullehrer zu prüfen.


Prof. Dr.-Ing. Ralf Förster 01.10.2018
Laborleiter